Handwerkskammer Berlin 
   
 
   
 
  
 
 Sonderinformationen vom 18. Januar 2022
 
 
 Liebe Leserin, lieber Leser,
mit diesem Sondernewsletter informieren wir Sie über die neuesten Regelungen zu SARS-CoV-2: Ein Corona-Test ist nunmehr Standard für alle Selbstständigen mit Kundenkontakt. Betriebe können bei Bedarf die Ergänzungen zu den neuen Finanzhilfe-Programmen in Anspruch nehmen. Außerdem finden Sie hier Hinweise zu den Lockerungen bei Quarantäne und Isolation. Bleiben Sie gesund!
 
 
   
 

© Vitalii Vodolazskyi/AdobeStock
 
Quarantäne und Isolation
Es gelten ab sofort neue Regelungen für Isolation (Infizierter) und Quarantäne (von Kontaktpersonen): Die Quarantäne entfällt für alle geboosterten Kontaktpersonen sowie für frisch Geimpfte und Genesene, wenn Erkrankung oder Impfung weniger als drei Monate zurückliegen.
Für alle anderen enden Quarantäne und Isolation nach zehn Tagen ohne Test oder bereits nach sieben Tagen mit einem negativen, zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test. Für Schüler*innen sowie Kinder in der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beendet werden.

 
 
   
   
   
   
 

© curtbauer/AdobeStock
 
2G-Bedingung plus Test für Selbstständige
Selbstständige mit physischem Kundenkontakt müssen sich nun täglich testen, und zwar unabhängig davon, ob sie geboostert, geimpft oder genesen sind. Nähere Informationen

 
 
   
   
   
   
 
Neustarthilfe 2022 bis 31. März 2022 beantragen
Mit der Neustarthilfe 2022 können Solo-Selbständige (auch mit Personengesellschaft) weiterhin für die Monate Januar, Februar und März 2022 bis zu 1.500 Euro monatlich an direkten Zuschüssen als Betriebskostenpauschale erhalten. Die Antragstellung erfolgt bundeseinheitlich direkt über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsfrist endet am 31.03.2022. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Informationsseite der IBB.

 
 
   
   
   
   
 

© mma23/AdobeStock
 
Überbrückungshilfe IV: Antragsfrist 30. April 2022
Ebenfalls bis 31. März 2022 wird die Überbrückungshilfe als Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Die wesentlichen Merkmale der Überbrückungshilfe III Plus bleiben bestehen.
Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent in den einzelnen Fördermonaten im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Es können Kosten für Miete, Pacht, Kreditzinsen, Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben sind künftig nicht mehr förderfähig. Die Antragstellung erfolgt über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die elektronische Antragstellung ist bis zum 30. April 2022 möglich und erfolgt über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Ausführliche Informationen finden Sie in den FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe IV sowie auf der entsprechenden Informationsseite der IBB.

 
 
   
   
   
   
 
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Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391
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Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393
E-Mail recht@hwk-berlin.de

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Telefon +4930 25903-467
E-Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de

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