Mit Wirkung zum Ausbildungsbeginn am 01.08.2024 wurde die bisherige Verwaltungspraxis gemäß Abschnitt 2.4 Abs. 1 a S.1 der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin angepasst.
Zukünftig umfasst der Begriff der Berufsbildungsreife im Sinne der Vorschrift sowohl die
einfache Berufsbildungsreife (BBR) als auch die
erweiterte Berufsbildungsreife (eBBR). Bislang war die eBBR aufgrund der bisherigen Auslegung der Vorschrift nicht förderfähig.
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