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  Handwerkskammer Berlin 
   
 
   
 
  
 
 Sonderinformationen vom 29. November 2021
 
 
 Liebe Leserin, lieber Leser,
auch nach der Novellierung der Regelungen in Berlin und im Bund kann das Berliner Handwerk grundsätzlich seine Leistungen weiter anbieten. Dennoch kommen viele Veränderungen und Neuregelungen auf Handwerksbetriebe zu, die nun in Kraft sind. Bitte beachten Sie insbesondere die Anforderungen an die sogenannte 3G-Regelung.
 
 
   
 

© PhotoSG_AdobeStock
 
3G-Regelung am Arbeitsplatz
Arbeitgebende und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet sind. Dafür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Die Arbeitsstätte darf betreten werden, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Hier finden Sie die Kurzfassung sowie weitere Hinweise auf bundesweite Regelungen.

 
 
   
   
   
   
 

© tilialucida/AdobeStock
 
Testpflicht für Betriebe
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. Demnach müssen Arbeitgebende ihren Beschäftigten, die nicht in der eigenen Wohnung tätig sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen kostenfreien Corona-Test anbieten.
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers (mehr), den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Im Internetauftritt des Bundesarbeitsministerium finden Sie FAQs zur Anwendung der 3G-Regelung. Diese werden laufend ergänzt und überarbeitet und sind sehr hilfreich!

 
 
   
   
   
   
 

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Nutzung von Büroarbeitsplätzen
Laut des neu gefassten § 28b (4) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Arbeitgebende den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

 
 
   
   
   
   
 

© mikyso_iStock
 
Verkaufsstellen und Märkte in Berlin
Verkaufsstellen dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden, wonach ausschließlich Geimpfte und Genesene Zutritt erhalten. Eine Dokumentation der Anwesenheit ist nicht notwendig. Von der 2G-Regelung sind ausgenommen:
der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Babyfachmärkte, Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, Abhol- und Lieferdienste und Wochenmärkte, gewerblicher Handwerkerbedarf und Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. Näheres zur Zutrittssteuerung und zu Weihnachtsmärkten finden Sie auf unserer Webseite.

 
 
   
   
   
   
 

© Seventyfour/AdobeStock
 
Gaststätten und Kantinen
Gaststätten und Kantinen dürfen – soweit geschlossene Räume betroffen sind – nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen und bei Kantinen, soweit diese ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versorgen.

 
 
   
   
   
   
 

© andresr/iStock
 
Veranstaltungen
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden.

 
 
   
   
   
   
 

© Solstock/iStock
 
Friseurbetriebe und Kosmetikstudios
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe und Kosmetikstudios dürfen nur unter einer erweiterten 2G-Bedingung angeboten werden. Ausnahmen bestehen zudem bei medizinisch notwendigen Behandlungen. Ausführliche Informationen finden sie auf unserer speziellen Webseite für Kosmetik- und Friseurbetriebe.

 
 
   
   
   
   
 

© Handwerkskammer Berlin
 
Türschild für Ihr Ladengeschäft
Sie möchten Ihre Kunden auf die 2G-Regelung hinweisen, die in Ihrem Ladengeschäft gilt? Hier haben wir ein Plakat, wahlweise in A4 bzw. in A3, zum Download eingestellt.

 
 
 
 
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