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  Handwerkskammer Berlin 
   
 
   
 
  
 
 Sonderinformationen vom 21. März 2022
 
 
 Liebe Leserin, lieber Leser,
seit dem 20. März 2022 wurden die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Bund und im Land Berlin angepasst. Den Betrieben wird bei der Beurteilung der individuellen Situation mehr Eigenverantwortung übertragen. Dieser Newsletter gibt Ihnen einen Überblick.
 
 
   
 
SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Seit dem 20. März 2022 wird den Betrieben selbst die Beurteilung der Gefährdungslage übertragen. Dementsprechend sind sogenannte Basis-Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Die Corona-ArbSchV gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.

 
 
   
   
   
   
 

© tilialucida/AdobeStock
 
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Das (bundesweit gültige) Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde dahingehend novelliert, dass nur noch Basis-Schutzmaßnahmen greifen. Sie gelten unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen:
Beschäftigte haben einmal wöchentlich Anspruch auf einen kostenfreien Corona-Test, soweit sie nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Betriebsbedingte Personenkontakte sollten vermindert werden, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können.
Hinweis: Die bisher im Infektionsschutzgesetz festgelegte 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Angebotspflicht gelten seit dem 19. März 2022 nicht mehr.
Des Weiteren müssen medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder entsprechende, in der Anlage zur Corona-ArbSchV beschriebene Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt werden. In Krankenhäusern, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt die Maskenpflicht. Zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern gelten Testpflichten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten. Ferner ist den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Alle Maßnahmen finden Sie hier.

 
 
   
   
   
   
 

© Robert Kneschke/AdobeStock
 
Anpassungen bei Virusvarianten oder Bildung von Hotspots
Bei einer lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslage (Hotspot), beispielsweise durch eine gefährlichere Virusvariante oder durch eine drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten durch mehr Neuinfektionen, können erweiterte Schutzmaßnahmen greifen.
Hierzu gehören etwa Maskenpflicht, Zugangsbeschränkungen (2G-/3G-Bedingung), Abstandsgebot und Hygienekonzepte). Dafür müssen die Landesparlamente für die betroffenen Gebietskörperschaften einen entsprechenden Beschluss herbeiführen.

 
 
   
   
   
   
 
Übergangsfrist in Berlin bis 31. März 2022
Die Bundesländer können eine bis maximal 2. April 2022 eingeräumte Übergangsfrist nutzen und die jeweils aktuell geltenden Schutzregeln ganz oder zumindest teilweise aufrechterhalten. Sie haben damit Vorrang vor den Basis-Schutzmaßnahmen des IfSG. Der Berliner Senat hat in diesem Zug die aktuellen Regelungen der InfSchMV bis zum 31. März 2022 verlängert. Alle aktuell geltenden Regelungen finden Sie auch unter www.hwk-berlin.de/corona.

 
 
 
 
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